also wirklich, die blogs wieder….. schreiben einfach, das sei eine schnöde Abmahnaktion?? Die hamse ja wohl nicht alle…
Den Originaltext haben wir auf dailynet gefunden*:
Derzeit ist auf einschlägigen Internetseiten von Abmahnungen gegenüber Zahnärzten zu lesen, die im Internet einen Apfel zur Bewerbung ihrer zahnärztlichen Dienstleistungen verwenden. Diverse Blogs bezeichnen diesen Vorgang gar als „schnöde Abmahnaktion“. Jedoch stellt sich die Frage, wer im Rechtsverkehr schutzwürdiger ist: Der, der Markenrechte Dritter verletzt oder der, der seine Markenrechte gegen Dritte durchsetzt.
Derzeit ist auf einschlägigen Internetseiten von Abmahnungen gegenüber Zahnärzten zu lesen, die im Internet einen Apfel zur Bewerbung ihrer zahnärztlichen Dienstleistungen verwenden. Diverse Blogs bezeichnen diesen Vorgang gar als „schnöde Abmahnaktion”.
Eine solche Wortwahl zeigt, dass die zugrunde liegende Sach- und Rechtslage von Bloggern und anderen Internetnutzern nicht vollständig erfasst worden ist. Ganz offensichtlich zeigen die Kommentare, dass sich noch nicht jeder Zahnarzt mit der Frage einer eigenen Markenstrategie auseinandergesetzt hat. Dies überrascht umso mehr, als sich die überwiegende Mehrheit der im Internet auftretenden Zahnarztpraxen eigene Kennzeichen und Logos haben entwickeln lassen oder zumindest solche benutzen. In diesen Fällen empfiehlt sich sodann auch ein markenrechtlicher Schutz. Für die Schaffung, Erhaltung und Durchsetzung einer Marke fallen nicht unerhebliche Kosten an. Gerade deshalb ist es nicht nur verständlich sondern zwingend, dass eine Marke gegen Markenverletzer durchgesetzt werden muss.
Hintergrund der Abmahnungen ist die Tatsache, dass eine Kieferorthopädin als Marke einen Apfel in Granny-Smith-Farben beim Deutschen Patent- und Markenamt für die Dienstleistungen eines Zahnarztes (Klasse 44) eingetragen hat. Abgemahnt wurden Zahnärzte, die auf ihren Internetseiten zur Bewerbung ihrer zahnärztlichen Dienstleistungen ein identisches oder zumindest hoch verwechslungsfähiges Kennzeichen verwendet haben. Mit der Abmahnung soll auf der untersten Eskalationsstufe versucht werden, den Markenverletzer zu einem rechtstreuen Verhalten anzuhalten. Hierdurch soll gerade ein gerichtliches Verfahren vermieden werden.
Die Empörung der Abgemahnten und Ihrer Sympathisanten verkennt offensichtlich, dass es rechtswidrig ist, wenn durch die Verwendung eines geschützten verwechslungsfähigen Kennzeichens die eigenen Leistungen beworben werden und hierdurch eine Herkunftstäuschung in Kauf genommen wird.
Ähneln sich die Zeichen und liegt wie in den zitierten Äpfel-Fällen Dienstleistungsidentität vor, so liegt ein Verstoß gegen § 14 Abs. 2 Nr. 2 Markengesetz (MarkenG)vor. Dass sich die Markeninhaberin im Recht befindet, zeigen auch die vier hierzu ergangenen Entscheidungen des LG Mannheim (Beschluss v. 05.04.2007, Az.: 2 O 90/07; v. 28.08.2007, Az.: 2 O 207/07; v. 14.11.2007, Az.: 7 O 333/07 und Az. 7 O 334/07)
Das Gericht hat in vier verschiedenen Fällen eine Verwechslungsgefahr bejaht und die Nutzung eines „Apfel-Kennzeichens“ untersagt.
Die Sympathisanten der Markenverletzer, die in Kenntnis dessen von einer „schnöden Abmahnaktion“ sprechen, stellen sich damit bewusst ins rechtliche Abseits.
Marken stellen derzeit in der Rechtspraxis zwischen (Zahn-)Ärzten nicht die Mehrzahl der rechtlichen Auseinandersetzungen dar. Deutlich mehr wird über die Einhaltung der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften und des Heilmittelwerberecht (HWG) gestritten.
Die Möglichkeit, Partei einer marken- ebenso wie einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung zu werden, ist dem zunehmenden Wettbewerb unter (Zahn-)Arztpraxen geschuldet. Deshalb schützen auch immer mehr Zahnärzte Ihre Praxenlogos und Ihre Tätigkeit als Dienstleistungsmarke.
Seit Inkrafttreten des Markengesetzes 1995 steht es grundsätzlich jedem Zahnarzt offen, seine Dienstleistung als Marke schützen zu lassen. Insbesondere sieht die Internationale (Nizzaer) Markenklassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in ihrer Klasse 44 ausdrücklich die „Dienstleistungen eines Zahnarztes“ bzw. die „Dienstleistungen eines Arztes“ für den Markenschutz vor.
Der Markenschutz kann hierbei sowohl in Form einer bestimmten Bezeichnung, beispielsweise „exellent dent“ (Deutsche Wortmarke, Register-Nr. 30559126.6), als auch in Form einer bildlichen Darstellung, beispielsweise „casa Dent“ (Deutsche Wort-/Bildmarke, Register-Nr. 30669216.3)gewährt werden. Der schöpferischen Kreativität sind insoweit nur wenige Grenzen gesetzt. Auch im ärztlichen und zahnärztlichen Bereich nimmt die Anzahl der eingetragenen Dienstleistungsmarken stetig zu. Beispielhaft sei nur auf folgende Marken verwiesen, die ebenfalls im Register des DPMA abgerufen werden können: https://dpinfo.dpma.de/protect/user_files/dpmaweb/N_30648201.0_1.jpeg und https://dpinfo.dpma.de/protect/user_files/dpmaweb/N_39732448.0_1.jpeg.
Über die reinen Dienstleistungen eines Arztes bzw. Zahnarztes hinaus lassen sich grundsätzlich auch eigene Produkte unter Markenschutz stellen, so dass sich für den (Zahn-)Arzt umfangreiche Möglichkeiten bei der Markenanmeldung bieten. Vor diesem Hintergrund bietet der Markenschutz eine interessante Möglichkeit, die Werbung für eigene Leistungen von der Werbung anderer Mitbewerber aussagekräftig und rechtsbeständig zu unterscheiden.
Der rechtliche Rahmen für eine Ausweitung der unternehmerischen Tätigkeit für (Zahn-)Ärzte konkretisiert sich zusehends mit der aktuellen Entwicklung in Rechtsprechung und Politik. Insbesondere ist hier die Möglichkeit der Gründung und des Betriebs von Gesellschaften im Bereich der (zahn-)ärztlichen Versorgung zu nennen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass in Zukunft auch die Zahl der (Zahn-)Arztpraxen steigen wird, die die Möglichkeit des Markenschutzes in Anspruch nehmen werden.
Um einen deutschlandweiten Schutz des eigenen Zeichens zu erreichen, bietet sich die Anmeldung einer deutschen Marke an. Wird hingegen ein innereuropäisches länderübergreifendes Angebot von Waren bzw. Dienstleistungen eines (Zahn-)Arztes angestrebt, so bietet sich die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke an, die sodann europaweite Schutzwirkung entfaltet.
Die Kosten einer Markenanmeldung bestimmen sich nach dem Raum, für den Schutz begehrt wird, und infolgedessen nach dem hierfür zuständigen Markenamt. Im nahe liegenden Fall einer deutschen Markenanmeldung sind beispielsweise für eine Anmeldung einer Marke in drei Markenklassen Gebühren des Deutschen Patent- und Markenamtes in Höhe von derzeit € 300,00 anzusetzen. Ob sich eine solche Investition lohnt, muss jeder (Zahn-)Arzt freilich für sich nach unternehmerischen Gesichtspunkten entscheiden.
Fazit
Behauptungen, die vor allem im Internet vertreten werden, dass eine markenrechtliche Abmahnung unter Zahnärzten unkollegial und schnöde wäre, ist entgegenzutreten. Das Gegenteil ist der Fall. Markenverletzungen sind unkollegial und rechtswidrig. Der, dessen Rechte durch Dritte beeinträchtigt werden, ist durch die Rechtsordnung zu schützen.
Wer das Recht anderer beeinträchtigt muss dagegen damit rechnen, dass ihm hierfür auch rechtliche Konsequenzen drohen. Für einen konsequenten Markenschutz ist es erforderlich, dass gegen Kennzeichenrechtsverletzungen vorgegangen wird.
Der Markenschutz für (zahn-)ärztliche Waren und Dienstleistungen begründet dementsprechend eine Chance, die zahnärztliche Kunst und damit verbundene Dienstleistungen profiliert von den Angeboten der Kollegen zu unterscheiden und mitnichten eine standeswidrige Handlung. Durch eine klare qualitative Unterscheidbarkeit der zahnärztlichen Versorgung wird die zahnärztliche Versorgung insgesamt aufgewertet.
Schlussendlich stehen dem (Zahn-)Arzt damit auch die Türen zu den Markenämtern ebenso offen wie jedem anderen Unternehmer. In diesem Sinne:
Porta patens esto, nulli claudatur honesto (sinngemäß: dies Tor soll jedem offensteh´n, der ehrbar will durch selbes geh´n)!
*wir sind ein ehrenamtliches, nicht kommerzielles Blog, das keine Gewinnabsichten hat und deshalb dürfen wir auch diesen Text laut Nutzungsbedingungen von dailynet nachdrucken – weg gelassen haben wir deshalb auch die Anschrift der verlautbarenden Anwaltskanzlei….wo kämen wir denn auch h? *ggg*