Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil die Auffassung der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein bestätigt, dass Zahnaufhellungen (Bleaching), die ein Zahnarzt zur Beseitigung krankheitsbedingter Zahnverdunkelungen vornimmt, umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen sind.Im konkreten Fall hatte sich eine Plöner Zahnarztpraxis mit Unterstützung der Zahnärztekammer gegen den Bescheid des zuständigen Finanzamtes gewehrt. Darin waren sämtliche Bleaching- Leistungen der Praxis im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung auch für zurückliegende Fälle als umsatzsteuerpflichtig eingestuft worden. Die Finanzbehörde hatte nicht unterschieden, ob es sich um rein kosmetische Aufhellungen oder die Beseitigung krankheitsbedingter Verfärbungen handelte. Da eine Nachberechnung der Mehrwertsteuer bei den betroffenen Patienten faktisch ausschied, hätte die Praxis 19 Prozent des Honorarumsatzes verloren.
Das Plöner Finanzamt allerdings mochte das Urteil trotz dezidierter und fachlich fundierter Urteilsbegründung nicht anerkennen und ging in Revision. Der Bundesfinanzhof gab nun den klagenden Kollegen Recht, wies die Revision ab und bestätigte das Urteil der Erstinstanz (Az. V R 60/14 vom 19.03.2015).Die Zahnbehandlungen, die jeweils eine Verdunkelung des behandelten Zahnes zur Folge hatten, waren medizinisch indiziert und damit umsatzsteuerfrei. Die als Folge dieser Zahnbehandlung notwendig gewordenen Zahnaufhellungs-Behandlungen waren ästhetischer Natur, aber – im konkreten Streitfall belegt – auch medizinisch erforderlich. Sie dienten eben nicht zu rein kosmetischen Zwecken, sondern standen in einem sachlichen Zusammenhang mit der vorherigen Behandlung und dienten damit der Beseitigung der Krankheitsfolge.
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