Schreibt ein Arbeitgeber das Tragen einer bestimmten Kleidung vor, die im Betrieb an- und abgelegt werden muss, ist das Umkleiden Teil der vergütungspflichtigen Arbeitszeit.
Besteht zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Uneinigkeit über die hierfür benötigte Zeit, kann diese vom Gericht geschätzt werden (Bundesarbeitsgericht vom 26.10.2016 unter Az.: 5 AZR 168/16). Im vorliegenden Fall machten sich die Richter der Berufungsinstanz sogar die Mühe, das Umkleiden einschließlich der zurückzulegenden Wege selber zu absolvieren, um die erforderliche Zeit festzustellen.
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