Zahnarzt darf nicht mit Dumpingpreisen werben

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Ein Münchner Zahnarzt darf nicht mit zeitlich befristeten Dumpingpreisen für seine Leistungen werben. Das Oberlandesgericht München sah in dieser Eigenreklame über ein Internetportal am Donnerstag eine Verletzung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und die Berufsordnung für Zahnärzte. Revision wurde nicht zugelassen.

Der Zahnarzt mit Praxis in bester Innenstadtlage hat 2011 von den Kassen nicht gedeckte Leistungen wie professionelle Zahnreinigung und Bleaching zu Preisen weit unter den üblichen Sätzen angeboten und diese Offerte zeitlich eingeschränkt. Das sei nach dem Motto gelaufen, «noch 15 Stunden bis zum Ablauf», erläuterte der Vorsitzende Rainer Zwirlein und fragte: «Ist das seriös?»

Der Zahnärztliche Bezirksverband München Stadt und Land nahm an der Werbung Anstoß und klagte auf Unterlassung. Dem gab das OLG statt und bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanz. Die Werbung des Zahnmediziners rücke «kommerzielle Gesichtspunkte in den Vordergrund» und gefährde das Vertrauensverhältnis zwischen Patient und Zahnarzt, so der Vorsitzende.

Der 41-Jährige sagte, er habe mit der Aktion sein Ziel erreicht. «Es war ein voller Erfolg», sagte er am Rande der Sitzung: «Die Patienten waren alle begeistert und sind mir treu geblieben.»

wers glaubt –  haha

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One Response to “Zahnarzt darf nicht mit Dumpingpreisen werben”

  1. Klaus Schenkmann Says:

    Reblogged this on ZahnBlog ZwischenRaum.

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