Verfasser muss Tatsachenbehauptung auch beweisen können
Wer ein Unternehmen in einem Portal schlecht beurteilt, muss diese Behauptung im Streitfall auch beweisen können. Gelingt das nicht, so kann der Betroffene verlangen, dass die Bewertung gelöscht wird, urteilte das Landgericht Frankenthal in der Pfalz.
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